Wiesen sind kein Hundeklo

Viele finden nichts dabei, Bello in fremden Wiesen und Äckern herumtollen zu lassen. Manch einem ist nicht einmal bewusst, dass es sich hierbei um privates Eigentum handelt. Das Betreten dieser Flächen ist allerdings genauso unzulässig, wie das Betreten einer Privatwohnung oder eines privaten Hausgartens. Es darf auch nicht vergessen werden, dass Hundekot in Futterwiesen eine Gesundheitsgefahr für landwirtschaftliche Nutztiere ist. Halter oder Verwahrer von Tieren sind verpflichtet, die Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Als Gäste im Wald

Waldluft tut besonders gut. Obwohl sich unser Wald überwiegend im Privatbesitz befindet, hat nach § 33 des Forstgesetzes jedermann das Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten (also nicht zu Erwerbszwecken) und sich dort aufzuhalten. Jede oder jeder darf dort spazieren gehen, wandern, sowie Wild– und Pflanzenbeobachtungen machen. Eine darüberhinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist unzulässig und ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Hinsichtlich der Benutzung von Forststraßen ist die Zustimmung des Wegehalters ebenfalls notwendig.

Wir Grundeigentümer ersuchen um Verständnis!

Anmerkung:
Diese grünen Info-Tafeln sind über die
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz bestellbar!

 

 

 

 

 

Herzlichst,
Ihr Josef Wumbauer