Impfpflicht beschlossen

Am 20. Jänner 2022 wurde im Parlament die Impfpflicht im Wesentlichen mit den Stimmen von vier Parteien beschlossen. Eine Abstimmung, die niemandem von uns leichtgefallen ist. Dennoch sehen wir dieses Gesetz als wichtige Grundlage für die Beendigung der Pandemie. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens und den darauffolgenden Verhandlungen wurde dieses Gesetz in einer großen Dynamik geformt.

Nun ist klar, dass die Impfpflicht ab Februar in Kraft treten wird. Allerdings in drei Phasen, sodass sich alle Betroffenen darauf einstellen können. Klar ist auch, dass wir damit auch die rechtlichen Rahmenbedungen für den Herbst haben. Denn es ist davon auszugehen, dass das Virus wieder mutieren kann und im Herbst neuerlich zu einschneidenden Maßnahmen führen würde, wenn wir hier nicht gegensteuern. Und natürlich ist das Gesetz so flexibel, dass die Pflicht umgehend enden wird, wenn es virologisch geboten ist.

In Summe gilt, dass wir

  • das Corona-Virus besiegen
  • Menschen schützen
  • unser Gesundheitssystem erhalten
  • Beschränkungen aufheben
  • keinen weiteren Lockdown mehr haben und
  • unser gewohntes soziale Leben und unsere Freiheit zurückhaben wollen!

Die drei Phasen im Überblick:

Phase 1: Anfang Februar bis 15. März

In der Anfangsphase haben alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist Zeit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Ab 15. März ist ein aufrechter Impfstatus erforderlich!

Phase 2: 15. März bis zum 1. Impfstichtag

In der 2. Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Diese leitet in der Folge ein Verfahren ein. Die Kontrollen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen dann zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen bzw. bei Verkehrskontrollen.

Phase 3: Ab dem 1. Impfstichtag

Ab dieser Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht – durch einen Datenabgleich am Impfstichtag aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem – ermittelt und eine Nichteinhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

Ausgenommen von der Impfpflicht sind:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da das COVID-19-Impfpflichtgesetz erst ab 18 Jahren gilt.
  • Schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft.
  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann.
  • Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.