Schulentwicklungsprogramm und wichtige Beschlüsse im Nationalrat

2,4 Milliarden werden in die Bundesschulen investiert

Die Schule bereitet die nächsten Generationen auf die Zukunft vor. Für diese Aufgabe werden geeignete Räume benötigt. Die Bundesregierung investiert in den nächsten Jahren daher 2,4 Milliarden Euro in Österreichs Bundesschulen. Österreichweit wird es rund 270 Bauprojekte an den Bundesschulen geben. Das Schulentwicklungsprogramm 2020 basiert auf bildungspolitischen Intentionen, ökologischen Überlegungen und räumlich-demographischen Entwicklungen. Es soll ein regional möglichst gleichwertiges Schulangebot gewährleistet bleiben. Im Bezirk Weiz werden dadurch an den drei Schulstandorten Birkfeld, Gleisdorf und Weiz Investitionen in den nächsten Jahren getätigt.

Wichtige Beschlüsse im Nationalrat

Seit 20. Mai haben vier Nationalratssitzungen stattgefunden. Dies ist wichtig, um schnell auf die Herausforderungen dieser Krise reagieren zu können. Der Fokus steht aktuell auf die Öffnung des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaft hin zu einer neuen Normalität, welche uns bis zur Entwicklung eines Impfstoffes begleiten wird. Der nationale Schulterschluss aller Parteien in der Krise ist leider nicht mehr vorhanden. SPÖ und FPÖ blockierten im Bundesrat und verzögerten damit wichtige Covid-19 Lockerungsmaßnahmen, wie das erneuerte Epidemiegesetz, welche Veranstaltungen unter gewissen Rahmenbedingungen erlaubt und das Freiwilligengesetz, wo 600.000 Euro für freiwilligen Engagement bereitgestellt werden. Von den Oppositionsparteien wurde auch die Sammelnovelle, die mehrere Maßnahmen von der Beteiligung Österreichs am EU-Garantiefonds zugunsten von Kurzarbeit bis zu Erleichterungen beim Storno von Schulveranstaltungen vorsieht. Das Gesetzesbündel enthält neben einer Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken die Bereitstellung von bis zu 650 Mio. Euro für den Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank sowie weiterer Garantien für das EU-Kurzarbeitsprogramm „SURE“. Am 13. Mai wurden schließlich auch diese Gesetzte mittels Beharrungsbeschluss vom Nationalrat nochmals beschlossen.

Anbei ein Überblick über die beschlossenen Maßnahmen:

  • Die Auszahlung von Steuerguthaben (z.B. aus der Umsatzsteuervoranmeldung) in voller Höhe wird auch bei Steuerstundungen ermöglicht.
  • Sicherstellung, dass die bekannten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen weiterhin an Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer wie z. B. Trainer/innen steuerfrei ausgezahlt werden können, auch wenn aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Mund-Nasen-Schutz und Masken für Lieferungen zwischen 13. April und 1. August.
  • Nachträgliche Kontrolle von Fixkostenzuschüssen und 100 Prozent-Garantien, des Härtefallfonds sowieso der Kurzarbeit durch eine Prüfung des Finanzamts.
  • Öffnung des Härtefallfonds für bestimmte unselbstständig Beschäftigte mit einem insgesamt mehr als geringfügigen Einkommen – wie etwa mehrfach geringfügig Beschäftigte oder fallweise Beschäftigte (z.B. Personen im Niedrigeinkommenssektor oder Kunst-, Kultur- und Filmschaffende).
  • Kein Ruhen des Arbeitslosengelds im Fall von Krankenhausaufenthalten, die in Verbindung mit Quarantänemaßnahmen aufgrund COVID-19 stehen.
  • Keine Rückforderung von Arbeitslosengeld bei Selbstständigen, die während der COVID-19-Krise Nebeneinkünfte beziehen.
  • Die Notstandshilfe wird von 16. März bis 30. September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht (der Berufsschutz bleibt wie beim ALG). Durch diesen Schritt wird sichergestellt, dass Menschen, die aufgrund der Corona-Krise ihre Arbeit verloren haben, nicht in die Notstandshilfe gedrängt werden.
  • Verlängerungen der Schutzfrist in Krankenversicherung für bestimmte Gruppen (z.B. Arbeitslose, die keinen Arbeitslosengeld-Anspruch haben; nach Jänner geschiedene Frauen und deren Kinder, die keinen eigenständigen SV-Anspruch haben; Menschen mit Fußfesseln, die ihren Job verloren haben).
  • Einführung eines zusätzlichen Toleranzsemesters für den Bezug der Familienbeihilfe aufgrund der Corona-Krise. Bei allgemeinen Berufsausbildungen werden bis zu sechs Monate als Toleranzzeitraum eingeräumt.
  • Verlängerung der Mitversicherung in der Krankenversicherung und der studentischen Selbstversicherung sowie Beitragsstundung.
  • Verlängerung des Bezugs von Krankengeld, Rehab-Geld oder befristeter Pensionsversicherungs-Leistungen, wenn bei der Pensionsversicherung keine Begutachtung für Zuerkennung oder Weitergewährung einer Leistung stattfinden kann.
  • Weitere 30 Millionen Euro für Familien aus dem COVID-19-Fonds für Familien in Notlagen, die schon vor COVID-19 arbeitslos waren und seit 1. März keine Arbeit gefunden haben. Für COVID-19-bedingte höhere Ausgaben stehen 150 Euro pro Kind zur Verfügung. Der Fonds wird somit auf 60 Millionen Euro verdoppelt.
  • Information der Sozialversicherung über die mögliche Zugehörigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder öffentlich Bediensteten zu einer COVID-19-Hochrisikogruppe. Aufgrund eines Attests durch den behandelnden Arzt wird eine Anpassung des Arbeitsplatzes ermöglicht (Home-Office oder Dienstfreistellung).
  • Datenübermittlung bei der 24-Stunden-Betreuung an die Länder betreffend Ersatzbetreuungsbedarf.
  • Zusätzliche Mittel in Höhe von 600.000 Euro für Freiwilligenorganisationen, insbesondere für das Freiwillige Sozialjahr.
  • Die Blutabnahme durch Sanitäterinnen und Sanitäter zur Feststellung des Coronavirus wird bis 31. März 2021 zulässig.
  • Ein Infektionsscreening für besonders betroffene Gebiete und Einrichtungen sowie Auflagen für öffentliche Veranstaltungen (z.B. eine von Auflagen abhängige Genehmigung; Einschränkung auf bestimmte Personengruppen – allerdings nicht nach Alter oder Risikogruppenzugehörigkeit!) werden ermöglicht.
  • In dringenden Fällen sind Bescheide zur Absonderung Selbstisolation für bis zu 48 Stunden künftig auch auf telefonische Anordnung möglich.
  • Einführung einer Gutscheinlösung für Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur und Sport, für die weder Mehrheitseigentum noch Haftungen durch Bund, Länder oder Gemeinden bestehen. Bei einem Betrag zwischen 70 und 250 Euro kann der Veranstalter eine Summe von 70 Euro durch einen Gutschein ablösen. Der darüberhinausgehende Betrag ist bar abzulösen. Bei Beträgen über 250 Euro sind vom Veranstalter 180 Euro auszahlen, der Rest darf per Gutschein vergütet werden.
  • Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen können künftig mit Einverständnis der Parteien (und in gewissen Fällen auch ohne Einverständnis) ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel für eine Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.