Die Höchstdauer der Beschäftigung von Jugendlichen im Raucherbereich ist beschränkt!

Jugendliche dürfen seit 1. September 2018 nur mehr maximal eine Stunde pro Tag statt bisher knapp vier Stunden in Räumen eingesetzt werden, in denen geraucht wird. Dies sieht die Neufassung der KJBG-VO vor (Verordnung zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen). Im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung sind Arbeitgeber von jugendlichen Beschäftigten angehalten, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Zeitbegrenzung von einer Stunde festzulegen (z.B. Beschäftigung eine Stunde zur Mittagszeit bei hoher Kundenfrequenz oder bei privaten Feierlichkeiten). Es ist aber keine diesbezügliche (Zeit-) Aufzeichnung vorgeschrieben.

Im Vergleich zum ebenfalls diskutierten gänzlichen Entzug der Ausbildungsbefugnis für Betriebe mit Raucherbereich stellt die vorliegende Lösung einen für die Branche gerade noch verträglichen Kompromiss dar.

Die neue Regelung gilt nicht für bereits bestehende Lehrverhältnisse (Ausbildungsstart im Betrieb vor dem 1. September 2018), diese dürfen weiterhin knapp unter vier Stunden pro Tag im Raucherbereich beschäftigt werden.

Die Verordnung finden Sie im Download: Verordnung vom 6.9.2018